05.11.2024 – Gerd Demitz
Geändertes Waffengesetz
Waffenrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung?
Der Deutsche Bundestag hat Ende Oktober mit dem Beschluss des sogenannten Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems unter anderem auch eine Reihe von Änderungen des Waffengesetzes vorgenommen. So müssen bei waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfungen der kommunalen Waffenbehörden seit 1. November auch die Bundespolizei und das Zollkriminalamt beteiligt werden. Gleichzeitig wurde aber noch nicht abschließend festgelegt, wie diese Behörden die nun gesetzlich verpflichtend vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsanfragen der Waffenbehörden – in Niedersachsen sind das die Landkreise – bearbeiten sollen. Vor diesem Hintergrund informiert der Landkreis Harburg, dass waffenrechtliche Anträge, für die bis 31. Oktober keine abgeschlossene Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt ist, entsprechend einer Weisung des Niedersächsischen Innenministeriums bis auf weiteres ruhen und nicht bearbeitet werden. Unter anderem sind Voreinträge in Waffenbesitzkarten, die in vielen Fällen Voraussetzung für den Kauf einer Waffe sind (zum Beispiel bei Kurzwaffen für Jäger und Sportschützen oder halbautomatischen Langwaffen für Sportschützen), derzeit nicht möglich. Die Kreisverwaltung bittet dafür um Verständnis. Jägerinnen und Jäger sowie Sportschützinnen und Sportschützen, die auf Grundlage ihres Jagdscheins oder einer sogenannten gelben Waffenbesitzkarte Langwaffen wie Flinten oder Büchsen kaufen möchten, sind vom geänderten Waffengesetz derzeit nach Einschätzung der Kreisverwaltung nicht betroffen. Am kommenden Freitag, 8. November, soll bei einem Gespräch zwischen den Bundesländern und dem Bundesinnenministerium zum geänderten Waffengesetz eine Lösung für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung gefunden werden. Sobald diese vorliegt, wird der Landkreis Harburg umgehend informieren.