15.11.2024 – Gerd Demitz
Wenn die bunten Blätter fallen
Bringt Laub aus Nachbars Garten bares Geld?
Was tun, wenn das Laub des Nachbarn auf das eigene Grundstück fällt? © Gerd Demitz
Der Herbst ist die Zeit des Laubfalls – für Gartenbesitzer oftmals eine entnervende Zeit. Unmengen von Laub sind im eigenen Garten oder vor dem eigenen Grundstück zu beseitigen. Was aber, wenn auch noch vom Nachbargrundstück reichlich Laub über den Zaun fällt. Wer hat das zu beseitigen? Das Laub im Garten zusammenklauben und zurück zum Eigentümer des Baumes werfen? Keine gute Idee, denn dieses Verhalten kann sogar eine Strafe nach sich ziehen.
Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, wird den Begriff der „Laubrente“ unter Umständen schon einmal gehört haben. Doch um was handelt es sich dabei genau? Wenn Bäume jenseits des Gartenzauns ihr Laub auf ein fremdes Grundstück abwerfen, stellt sich für die betroffenen Nachbarn die Frage, wer zum Rechen greifen muss. Fest steht, dass das Beseitigen von Laub aus der Nachbarschaft im eigenen Garten meistens als zumutbar gilt. Das heißt, nach deutschem Recht ist es Grundstückseigentümern zuzumuten, auch Laub, das von fremden Bäumen auf ihr Grundstück weht, zu dulden und zu entfernen. Ein Eigentümer kann sich gegen Laubbefall nur wehren, wenn er dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung in der Nutzung seines Grundstücks erdulden muss. Dazu muss die Laubmenge jedoch deutlich aus dem Rahmen dessen fallen, was in der Umgebung üblicherweise zu beobachten ist. Wenn der Eigentümer eine wesentliche Beeinträchtigung hinnehmen muss, kann ein Anspruch gegen den Nachbarn auf eine so genannte „Laubrente“ – die Zahlung eines jährlichen Geldbetrages als Entschädigung für den Reinigungsaufwand – entstehen. Die Höhe der Laubrente entspricht den Kosten, die für den höheren Aufwand zur Reinigung entstehen. Gerichte billigten schon Beträge zwischen 100 und 500 Euro jährlich zu. Nur eine geringe Chance auf Zahlung einer Laubrente besteht für Betroffene, wenn die störenden Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind. Das öffentliche Recht mutet es Eigentümern und Dritten zu, alle Auswirkungen des geschützten Baumes zu ertragen, da der Eigentümer nach den Vorschriften der Baumschutzverordnung gehindert wird, die Ursache für die Zahlungspflicht zu beseitigen.
Angesichts dieser Rechtsprechung könnte somit die Vorliebe für Laubsauger und Laubgebläse in bundesdeutschen Haushalten für so manchen Umweltschützer doch noch verständlich werden.