23.11.2024 – Gerd Demitz
Geändertes Waffengesetz
Arbeit der Kreiswaffenbehörde wieder möglich
Die niedersächsischen Waffenbehörden – und damit auch der Landkreis Harburg – können ab sofort wieder waffenrechtliche Anträge bearbeiten, die eine Zuverlässigkeitsprüfung erfordern. Damit sind unter anderem Voreinträge in Waffenbesitzkarten, die in vielen Fällen Voraussetzung für den Kauf einer Waffe sind (zum Beispiel bei Kurzwaffen für Jäger und Sportschützen oder bei halbautomatischen Langwaffen für Sportschützen), wieder möglich. Es kann aktuell jedoch länger dauern als gewohnt, bis die Anträge bearbeitet sind, weil nun sämtliche in den vergangenen Wochen ruhenden Anträge Schritt für Schritt abgearbeitet werden müssen. Die Abteilung Ordnung und Verbraucherschutz der Kreisverwaltung bittet dafür um Verständnis.
Der Deutsche Bundestag hatte Ende Oktober mit dem Beschluss des sogenannten Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems auch eine Reihe von Änderungen des Waffengesetzes vorgenommen. So müssen bei waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfungen der kommunalen Waffenbehörden seit 1. November auch die Bundespolizei und das Zollkriminalamt beteiligt werden. Gleichzeitig war aber noch nicht abschließend geregelt worden, wie diese Behörden die nun gesetzlich verpflichtend vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsanfragen der Waffenbehörden – in Niedersachsen sind das die Landkreise – bearbeiten sollen. Entsprechend einer Weisung des niedersächsischen Innenministeriums mussten waffenrechtliche Anträge, für die bis 31. Oktober keine abgeschlossene Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt war, deshalb ruhen und konnten nicht bearbeitet werden. Bundesinnenministerium und Bundesländer konnten mittlerweile jedoch eine Lösung für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung festlegen.